ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER POLYFIN AG

1. Wir werden ausschließlich zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen – jeweils neueste Fassung – tätig. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer sind für uns unverbindlich, es sei denn, dass schriftlich etwas abweichendes vereinbart worden ist.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend; eine Bestellung bedarf unserer Bestätigung, es sei denn, dass aufgrund der Bestellung ausgeliefert wird. Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, die in jeweiliger Höhe unseren Preisen hinzuzuschlagen ist. Können wir ohne unser Verschulden unserer Lieferungspflicht nicht oder nicht fristgemäß nachkommen, so werden wir von der Lieferungspflicht frei. Die Befreiung tritt auch dann ein, wenn die geschuldete Leistung nur der Gattung nach bestimmt ist.

3. Muster gelten nur als Anschauungsstücke, die den ungefähren Charakter der Ware zeigen. Soweit DIN-Normen für Dachbahnen, Dämmstoffe und Bitumenprodukte bestehen, müssen die gelieferten Waren den DIN-Normen entsprechen. Verbrauchsmengen werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Für Abweichungen, die sich evtl. in der Praxis ergeben, haften wir nicht. Bei Dachbahnen gelten geringfügige Abweichungen in Farbe nicht als Sachmangel. Beratung und Auskünfte geben wir nach bestem Wissen. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften erübrigen sich dadurch nicht. Wir haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

4. Beanstandungen, wozu auch Fehlmengen und Falschlieferungen gehören, lösen nur dann Ansprüche aus, wenn sie uns gegenüber unver-züglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Waren angezeigt werden; der Abnehmer ist zur unverzüglichen Überprüfung nach Lieferung verpflichtet. Bei einer sorgfältigen Überprüfung nicht erkennbare Mängel können, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Lieferung geltend gemacht werden. Die vorstehend genannten Anzeigepflichten beziehen sich sowohl auf die Geltendmachung von Mängelansprüchen als auch auf Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund. Schadensersatzansprüche jeglicher Art, außerhalb von Mängelansprüchen, können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobes Verschulden trifft oder für Personenschäden gehaftet wird. Im Rahmen der Mängelansprüche besteht nur ein Anspruch auf Ersatzlieferung; schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

5. Lieferungen erfolgen nach Maßgabe unserer betrieblichen Gegebenheiten; Teillieferungen sind zulässig. Zugesagte Lieferzeiten sind in keinem Fall Fixtermine; der Käufer ist verpflichtet, uns bei Lieferverzögerungen eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund Verzug oder gänzlicher Unmöglichkeit der Lieferung besteht nicht, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft oder für Personenschäden gehaftet wird. Die Gefahr der gekauften Ware geht mit deren Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über; die Klausel „frachtfrei“ betrifft nur die Kosten, nicht den Gefahrenübergang.

6. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Unsere Forderungen werden mit Lieferung fällig. Die Zahlung muss spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Unsere Forderungen sind mit 8 Prozentpunkten (wenn der Kunde Verbraucher ist mit 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Wechselzahlungen steht uns der Diskont für die Laufzeit des Wechsels ab Fälligkeitsdatum der Rechnung zu. Schecks und Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche zugrunde liegen; die Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Werden Wechsel, Schecks oder Lastschriften für bereits gelieferte Ware nicht termingerecht eingelöst oder werden Abbuchungsermächtigungen mit Wirkung für bereits durch Warenauslieferungen entstandene Forderungen widerrufen, so werden sämtliche andere Forderungen von uns gegen den Käufer – unbeschadet abweichend vereinbarter Zahlungstermine – sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers bekannt wird, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet erscheint oder der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug gerät. Werden die gesamten Forderungen nicht sofort bezahlt, so erlischt das Recht des Käufers auf Weiterveräußerung / Verarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und wir haben die sich aus Ziffer 7 ergebenden Rechte.

7. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Sie darf im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verwandt werden; zu anderen Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln – mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft oder verarbeitet wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte / mitverarbeitete Vorbehaltsware berechnet haben. Der Käufer erkennt Zahlungen seiner Kunden an uns als ihm gegenüber schuldbefreiend an. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe der Beträge, die er seinen Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware in Rechnung gestellt hat. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungserklärungen an. Bei Zahlungsverzug oder Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers (negative Auskünfte, Insolvenzantrag usw.) sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Käufer hat uns Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren. Zur Herausgabe hat der Käufer die Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren zu lagern, sie als unsere Lieferung unter Eigentumsvorbehalt zu kennzeichnen und sich jeder Verfügung darüber zu enthalten. Wir sind berechtigt, die sichergestellte Ware freihändig nach vorheriger Freisetzung zur Zahlung zu verkaufen; Gutschrift der Vorbehaltsware erfolgt zu erzieltem Erlös. Übersteigt der Wert der Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Das Recht des Käufers auf Verwendung der gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zur Einziehung der aus der Veräußerung oder Weiterverarbeitung sich ergebenden Forderungen erlischt mit Eintritt des Zahlungsverzuges bzw. der zuvor genannten wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, spätestens wenn aus diesen Gründen ein Widerruf ausgesprochen wird. Auf Verlangen hat der Käufer bzw. ein Vergleichs- oder Konkursverwalter uns Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen, die aus der Weiterveräußerung / Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware entstanden sind. Der Käufer hat uns im übrigen über etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, die die von uns gelieferte Vorbehaltsware betreffen, zu unterrichten und auch Dritte auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer hat die Ware gegen Feuer und Einbruchsgefahr zu versichern. Die insoweit entstandenen Ansprüche tritt der Käufer ebenfalls zur Sicherung unserer Kaufpreisansprüche an uns ab.

8. Wir sind berechtigt, soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt, die vereinbarten Preise angemessen heraufzusetzen, wenn zwischen Kaufabschluss und Lieferung außergewöhnliche oder unvorhersehbare Rohstoffkostenerhöhungen eintreten bzw. sich Sonderkosten durch erhöhte Frachten, Zölle, Steuern, Abgaben oder sonstige Lasten ergeben. Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr bleiben die vorstehend genannten Kostenerhöhungsfaktoren unberücksichtigt, wenn die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt; übersteigt die vorzunehmende Preiserhöhung nach Ablauf der 4 Monate 15% des vereinbarten Preises, so ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

9. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) mit Kaufleuten, es sei denn, deren Gewerbebetrieb erfordere keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist Heidelberg bzw. nach unserer Wahl das für den Wohnsitz des Käufers zuständige Gericht.

10. Sofern im Streitfall vom Gericht die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgestellt werden sollte, hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluss. An die Stelle etwaiger unwirksamer Regelungen tritt diejenige, die in gesetzlicher Form dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Meckesheim, März 2023